Michael Quaas, Rüdiger Zuck, Thomas Clemens und Julia Maria Gokel, Medizinrecht. Öffentliches Medizinrecht – Pflegeversicherungsrecht – Arzthaftpflichtrecht – Arztstrafrecht |
Rahmenverfahrensordnung für die Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen der Ärztekammern |
Schnarchen im Zweibettzimmer als WahlleistungsmangelZusammenfassung1. Für die Wahlleistungsvereinbarung zwischen den Parteien sind die Vorschriften über das Wohnraummietrecht anzuwenden. 2. Das Wesen eines Zweibettzimmers liegt in der Teilung des Zimmers mit einer weiteren Person; dass die jeweils andere Person sich geräuschlos verhält, ist nicht Teil des Vertrages. |
Rechtsprechung kurz berichtet |
Anmerkung zu AG Essen, Urt. v. 9.4.2018/4.12.2018 – 15 C 78/18 |
Gerhard Igl, Gesetz über die Pflegeberufe (Pflegeberufegesetz – PflBG). Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung (PflAPrV), Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung (PflAFinV), Praxiskommentar |
Anmerkung zu BSG, Urt. v. 16.5.2018 – B 6 KA 1/17 (Hessisches LSG) |
Anmerkung zu LSG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 18.6.2018 – L 11 KA 12/18 BER (LSG Düsseldorf) |
Die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches GehörZusammenfassungBerücksichtigt das Gericht eine für den Umfang der ärztlichen Aufklärung wichtige wissenschaftliche Veröffentlichung nicht, auf die sich der Parteivortrag ausdrücklich gestützt hat, so stellt dies eine Verletzung des Rechts auf das rechtliche Gehör dar. |
Bewerberauswahl nach partieller Öffnung eines Planungsbereichs gemäß §23 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 Bedarfsplanungs-Richtlinie 2007Zusammenfassung1. Im Gegensatz zur Rechtsauffassung des Bundesministeriums für Gesundheit ist der Gemeinsame Bundesausschuss dazu legitimiert, die Verfahrensweise bei der Anordnung oder Aufhebung von Zulassungsbeschränkungen näher auszugestalten. 2. Nach partieller Öffnung eines Planungsbereichs hat der Berufungsausschuss gemäß §23 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 BedarfsplRL 2007 den Bewerber bei mehreren Bewerbern nicht nur nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der beruflichen Eignung, der Dauer der bisherigen ärztlichen Tätigkeit, des Approbationsalters und der Dauer der Eintragung in die Warteliste auszuwählen, sondern auch die Vorgaben eines rechtskräftigen LSG-Urteils zu berücksichtigen. 3. Die Zulassungsgremien sind auch dann, wenn sie mehrere Bewerber hinsichtlich der Dauer der ärztlichen Tätigkeit und des Approbationsalters als gleichrangig bewerten, nicht gehindert, im Rahmen von §23 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 BedarfsplRL 2007 die unterschiedlichen beruflichen Werdegänge und die damit verbundenen unterschiedlichen Erfahrungen bei der Frage der beruflichen Eignung zu berücksichtigen. (Leitsätze des Bearbeiters) |
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Κυριακή 14 Απριλίου 2019
Medizinrecht
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